Unfallgeschädigte können unter Umständen auch für ein beschädigtes Wohnmobil Nutzungsausfall geltend machen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 U 100/03) muss dieses jedoch zuvor wie ein Pkw genutzt worden sein. Dies sei nach Auffassung der Richter dann der Fall, wenn das Fahrzeug als tägliches Transportmittel eingesetzt und nicht lediglich für Freizeit und Erholung genutzt wurde. Allerdings wurde die Frage, ob nach einem Unfall für Wohnmobile überhaupt Nutzungsentschädigung gezahlt wird, von den Gerichten bislang unterschiedlich beurteilt.
Wohnmobil-Beladung: Bepackt ein Wohnmobil-Reisender sein Gefährt ungleichmäßig und bricht die Hinterachse, kann er den Hersteller des Fahrzeugs nicht für den Schaden verantwortlich machen. "Das Gepäck vernünftig zu verteilen, ist allein Sache des Fahrers", so die Richter am OLG Düsseldorf.
Laut einem Urteil des Landgericht Frankfurt/Main sollte jeder Wohnmobilbesitzer seinen Versicherungsvertrag dahingehend überprüfen, ob in seinen Versicherungsbedingungen der Teilkasko steht, daß nur dann Schäden am Fahrzeug von der Versicherung übernommen werden, wenn das Wohnmobil "bewegt" wird. Falls ja, so kann der Eigentümer des Versicherungsnehmer des Fahrzeuges keine (!) Regulierung eines Schadens verlangen, der während der Parkzeit im Winterquartier - im zu klärenden Fall durch Vandalismus - entstanden ist.
Schleswig-Holsteinisches Naturschutzgesetz. Ein Camper war mit seinem Wohnmobil nach Sylt gereist, ohne dort einen bestimmten Campingplatz aufsuchen zu wollen. Bei der Ankunft war er noch fahrfähig; erst nach Besuch einer Gaststätte und dem Genuss mehrerer Gläser Wein wurde er fahruntüchtig und übernachtete auf einem öffentlichen Parkplatz. Deswegen verurteilte ihn das zuständige Amtsgericht zu einer Geldbuße von 35 Euro. Seine eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht Schleswig (Az. 1 Ss 0Wi 33/02) abgewiesen. Das Gericht betonte zwar den alten Grundsatz, dass das "Übernachten in einem Campingfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zum Zweck der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit" erlaubter Gemeingebrauch sein kann. Wenn jedoch das Abstellen eines Wohnmobils in erster Linie dem Wohnen dient, so liegt eine unzulässige Sondernutzung vor. Ein solches Verhalten ist im vorliegenden Fall als Verstoß gegen § 36 des schleswigholsteinischen Naturschutzgesetzes zu ahnden gewesen. Danach dürfen "bewegliche Unterkünfte" nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. [ADAC freizeit mobil 9/2003]
Ein Camper versteckte seine Eurocheckkarte im unbewachten Wohnmobil, das in Südfrankfreich in Strandnähe aufgebrochen wurde, während er beim Baden war. Dabei wurde die Scheckkarte gestohlen und Geld abgehoben. Die Richter entschieden zum einen, daß es nicht grob fahrlässig gewesen sei, eine Scheckkarte mit in den Campingurlaub zu nehmen. Zum anderen habe er sich im Rahmen des erlaubten Risikos gehalten, als er die EC-Karte versteckt im Fahrzeug zurück lies. Die Verlustgefahr sei dadurch geringer gewesen wie durch eine Mitnahme an den Strand. Und schließlich könne man aus dem Umstand, daß mit Karte und Geheimnummer Geld abgehoben worden sei nicht folgern, der Kontoinhaber habe die persönliche Geheimzahl irgendwo auf einem Zettel in der Nähe der Karte notiert gehabt. Da also ein grobes Fehlverhalten nicht festgestellt werden konnte, mußte die Bank den Schaden decken. Andere Gerichte haben in solchen Fällen anders entschieden.
Herr B. hatte sich für einen Kurzurlaub ein Wohnmobil gemietet, dabei wurden ihm Papiere und Ersatzschlüssel übergeben. Nach einem Zwischenstopp in einer Gaststätte traute er seinen Augen nicht: Der Caravan war weg. Mit Schrecken fiel ihm ein, dass er den Ersatzschlüssel im Handschuhfach gelassen hatte. Immerhin: Er hatte es verschlossen. Dennoch verlangte die Versicherung, er solle das Gefährt bezahlen. Den Fall entschied das Oberlandesgericht Koblenz:
Weist die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz zu, so kann dieser Eigentümer auf seinem Kfz-Abstellplatz auch ein Wohnmobil normaler Größe abstellen, wenn hierdurch andere Wohnungseigentümer nicht behindert werden. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der das Abstellen von Wohnmobilen dort verbietet, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und ist auf Antrag eines Wohnungseigentümers aufzuheben.
Kurz vor Antritt der Urlaubsreise wurde das Wohnmobil aufgebrochen. Gegenstände im Wert von rund 1.000 Euro wurden entwendet. Der Eigentümer des Wohnmobils machte diesen Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend, allerdings ohne Erfolg. Denn bei einem Einbruchdiebstahl in ein Wohnmobil muss die Hausratversicherung keinen Schadenersatz leisten, weil der Einbruch nicht in ein Gebäude erfolgte. Nur bei einem Einbruchdiebstahl in ein Gebäude muss auch die Hausratversicherung Schadenersatz leisten. Ein Wohnmobil kann nicht einem Gebäude gleichgesetzt werden.
Die Hausratsversicherung braucht Gegenstände, die aus einem Wohnmobil entwendet wurden, nicht zu ersetzen. Begründung: Es handelt sich hierbei nicht um einen Einbruch in ein "Gebäude".
Anwendung der 1.v.H.-Regelung auf Leasingfahrzeuge - Wohnmobil als Dienstwagen
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42
1. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung i. S. von Nr. 7.4 des BMF-Schreibens vom 8.11.1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 LStR 1990, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des KfZ trägt und im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz bestimmt.
2. Auch bei Campingfahrzeugen kann es sich um PKW bzw. Kraftwagen i. S. der Nr. 7.4 des BMF-Schreibens in BStBl. I 1982,814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 LStR 1990 handeln.
3. Kann der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.